Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger zu haften

Gericht: BGH
Urteil vom: 07.02.2012
Aktenzeichen: VI ZR 133/11
Vorschriften: BGB § 254 Abs. 1 (F); StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3 Satz 1,, BGB § 254 Abs. 1 (F); StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1; BGB § 249 (Ga); BGB § 249 (Ga)

a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.

b) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Abrechnung bei Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen

Gericht: BGH
Urteil vom: 08.03.2012
Aktenzeichen: VII ZR 195/09
Vorschriften: HOAI (Fassung 1996) § 16 Abs. 3, § 68, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 1, 2

a) Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.

b) Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.

Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung

Gericht: BGH
Urteil vom: 23.11.2011
Aktenzeichen: IV ZR 70/11
Vorschriften: AUB 94 § 8, AUB 2008/2010 Nr. 3, ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1

Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen (hier dem Tod des Versicherungsnehmers) zu mindestens 25% mitgewirkt haben.

Kostenbeteiligung des Eigentümers bei Unterhaltung gemeinschaftlich bestimmter Anlagen

Gericht: BGH
Urteil vom: 21.10.2011
Aktenzeichen: V ZR 57/11
Vorschriften: BGB § 1093 Abs. 1, 3, § 1041

a) Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 1969 - V ZR 37/66, BGHZ 52, 234 ff.).

b) Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.

Teilkündigung des Mietverhältnisses über Garage unzulässig

Gericht: BGH
Urteil vom: 12.10.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 251/10
Vorschriften: BGB §§ 535, 546

a) Sind Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.

b) Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.